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Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Sportklub Bundeskanzleramt". Er hat seinen Sitz in 1010 Wien, Ballhausplatz 2, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Ausübung einer Reihe von Sportarten zur Förderung der Gesundheit sowie die Teilnahme an nationalen und internationalen Meisterschaften in verschiedenen Disziplinen.

§3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Die Schaffung eigenständiger Sportsektionen. Deren Leitende sind dem Vorstand weisungsgebunden.
    b) Herausgabe von Nachrichten- und Mitteilungsblättern (z.B. Sportklubzeitung)
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
    b) Sektionsbeiträge;
    c) Förderungsbeiträge des Dienstgebers sowie Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder sind Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Partnerinnen, Partner und Kinder zum Zeitpunkt der Aufnahme.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind betriebsfremde Personen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste für den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder können vom Mitgliedsbeitrag und/oder Sektionsbeitrag befreit werden.
  4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.
    Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als drei Monate (ab 31. März des laufenden Jahres) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Z 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht, aber kein passives Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalver-sammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/Rechungsprüferinnen einzubinden.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) der Vorstand (§§ 11 bis 13) und die Rechnungsprüfer/Rechungsprüferinnen (§ 14).

§9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer/Rechungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG);
    d) Beschluss eines Rechnungsprüfers, einer Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG);
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
    binnen vier Wochen statt.
  3. sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge und Wahlvorschläge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand beziehungsweise beim Wahlkomitee schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jeder Bevollmächtigte kann nur eine Person vertreten.)
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschluss-fähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Generalversammlung leitet die Präsidentin bzw. der Präsident, im Falle einer Verhinderung die Stellvertretungen. Bei deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/ Rechungsprüferinnen;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/Rechungsprüferinnen;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Sektionsbeträge sowie der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern/ Rechungsprüferinnen und Verein.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar:

    der Präsidentin oder dem Präsident,
    der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und
    der Kassierin oder dem Kassier und allfälligen Stellvertretungen.

    Der Präsident bzw. die Präsidentin muss aus dem Bundeskanzleramt-Zentralstelle hervorgehen. Die restlichen Vorstandsmitglieder können auch aus den annexen Dienststellen des Bundeskanzleramtes stammen.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsident, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung oder vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt die Präsidentin bzw. der Präsident, bei Verhinderung die allfällig gewählten Stellvertretungen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
    Im Falle der Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes treten an dessen Stelle ebenfalls dessen allfällig gewählten Vorstands-Stellvertreter, subsidiär das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung und Kontrolle eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung der Generalversammlung;
  4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  5. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss des Vereins unter anderem in den Generalversammlungen;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  9. Verantwortlichkeit für den Inhalt von Nachrichten- und Mitteilungsblättern sowie den Aktivitäten in den Sektionen;
  10. Bestellung der Sektions- und Spartenleitungen sowie die Absetzung von diesen Funktionen. Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen, wobei die Wünsche und Anregungen der betroffenen Sektionsmitglieder nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollten.
  11. Bestellung eines Wahlkomitees bei Neuwahlen, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug sind sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer hat die Präsidenten oder den Präsidenten, die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Die Kassierin bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten und von der Kassierin oder vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung einzelner Vorstandsmitglieder gilt die Vertretungsregelung des § 11 (7) .
  6. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

§14 Rechnungsprüfung

  1. Die zwei Rechnungsprüfenden werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfenden obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Eine außerordentliche Kassaprüfung kann erfolgen:
    a) auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
    b) auf Antrag der Mitglieder mit Mehrheitsbeschluss, mindestens 50%

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Sektionsvermögen (Sektionsbeitrag) wird an die Sektionsmitglieder aliquot rücküberwiesen, das restliche Vereinsvermögen ist ausschließlich und zur Gänze für den Behindertensport im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.

§16 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder für das Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schieds-gerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.